(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und
die daher weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten
ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die
Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge
handelt, nachfolgend als "Verkäufer" und als "Käufer" bezeichnet.
(2) Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden
Personen und daher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gelten zusätzlich die
nachfolgenden Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.
§ 2 Vertragsabschluß
(1) Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für
die Dauer von 6 Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die
andere Seite ein Vertragsangebot annimmt.
(2) Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware
oder einer Ware, die erst noch nach den Spezifikationen des Käufers
angefertigt werden muss, vereinbart, so dass der Verkäufer eine
Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so kann der
Verkäufer eine Bestellung des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine
verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten vorliegt.
(3) Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der
Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.
(4) Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so
gilt die Schriftform auch für alle Vertragsänderungen und
Vertragsergänzungen als vereinbart.
(5) Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte
übertragen.
(6) An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und
Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.
(7) Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein
Ersatzteil in der vom Käufer gewünschten Ausführung nicht liefern, so
kann der Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis
gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur
Abnahme verpflichtet, und er hat außerdem die Kosten der Rücksendung
nicht zu tragen.
§ 3 Pflichten des Verkäufers
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die
Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten
Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den
in Auftragsbestätigungen festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen.
Eigene Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann
maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und
nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale handelt. Alle in dem
Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die
der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions- und
Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie
änderungen des Lieferumfanges seitens der Hersteller bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird
und die änderungen für den Käufer zumutbar sind.
(2) Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst
unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den
Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls
nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem
Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem
Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart,
so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der
zwischen dem Vertragsabschluß und der Vertragsänderung liegt, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben
(3) Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung
erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer
weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von
dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Der
Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der
Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z.B. durch Aufruhr, Streik,
Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugschadens verlangen, wenn
dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit
beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 2% des Kaufpreises ohne
Umsatzsteuer.
(6) Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so
verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.
(7) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des
Verkäufers, der Verkäufer trägt die Kosten der übergabe.
(8) Soll der übergabeort ein anderer Ort sein, so
muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware an einen anderen
Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die
Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten werden nur dann
berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine
Verpackung oder ggf. eine seemännische Verpackung benötigt oder der
Käufer dies wünscht. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und
überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des
Käufers.
§ 4 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im
Zeitpunkt der übergabe der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der
Geschäftssitz des Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen.
Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers
erbracht. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Gegen
Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
(2) Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des
Spediteurs durch den Käufer.
(3) Treten nicht vorhergesehenen Rohstoff-, Lohn-,
Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die
Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter
den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag
zurückzutreten, falls die Erfüllung des Vertrages für den Verkäufer
unzumutbar geworden ist.
(4) Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart,
die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer von
dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das
Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis
bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet hat.
(5) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des
Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt
er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung
vermerkt sind.
(6) Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so
wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit–
sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der
Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des
Kaufpreises beträgt.
(7) Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das
Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer kann
einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Käufer hat das Recht, die verkaufte
Sache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am
vereinbarten Übernahmeort (Pöltl Dämpferbau Lohmar)zu
prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der
vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt
vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so
haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn
diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Dem Käufer wird vor der übergabe ein
Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der übernahme im
einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung in dem
übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der übergabe frei von
Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es
sich nicht um versteckte Mängel handelt.
(3) Bleibt der Käufer mit der übernahme der
Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer
dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine übergabe ablehne.
(4) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der
Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es
nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht imstande ist.
(6) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so
beträgt dieser 25% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der
Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der
Verkäufer kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterungen
des § 287 Abs. 2 ZPO berufen.
§ 6 Versand
(1) Die Gefahr für die Ware geht mit der übergabe der
Ware an den Käufer oder an von dem Käufer beauftragten Spediteur über.
Im Falle der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko.
(2) Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die
Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers
verpflichtet, eine Transportversicherung auf Rechnung des Käufers
abzuschließen.
(4) Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware
Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen und dem
Verkäufer binnen einer Woche anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung
abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder
Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Verkäufer
berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der
mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet
jedoch nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.
§ 7 Nacherfüllung
(1) Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist die Sache mangelhaft, so kann der
Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Ein Sachmangel liegt auch
vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge
liefert.
(2) Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich
der Verkäufer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das
Wahlrecht des Käufers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer
mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit
eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen
Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind insbesondere der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Diese
Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach einer
Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um eine
Einzelfertigung handelt.
(3) Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem
Verkäufer die verkaufte Sache am Übergabeort ( Pöltl Dämpferbau Lohmar )
zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die
Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden
Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so
kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort - dies
kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein - auf Kosten des Käufers
verlangen.
(4) Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt
Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache.
(5) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der
Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen z.B. einer
Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt. In
diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung einer
mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag
zurücktreten. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis auch
mindern.
(6) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Dies gilt
insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein
Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der
Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der
Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
(7) Hat der Verkäufer eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er hierfür einzutreten.
(8) Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des
Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien,
dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie geltend
macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als
die Nacherfüllungsverpflichtung des Verkäufers, z.B. durch einen
weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung werden jedoch die
gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in keiner Weise
eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen
unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung wenden.
(9) Mängelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen und
bei neuen Schiffen in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen und bei
gebrauchten Schiffen in 6 Monate, gerechnet jeweils ab übergabe.
Soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen
oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, gilt die Beschränkung der
Verjährung nicht. Die Beschränkung der Verjährung gilt ferner nicht
für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflichten des
Verkäufers beruhen, sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an
sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des
Kaufpreises vor.
(2) Der Verkäufer kann die verkaufte Sache
herausverlangen, wenn er von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.
(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung
des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5%
des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von
Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Kaufgegenstand – z.B. von Pfändungen, von der Ausübung des
Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt – unverzüglich Mitteilung zu
machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das
Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen, und dieses unter übersendung
des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung des
Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden, die
durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit
Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine
Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder
Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines
regelmäßigen Standortes zulässig.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom
Verkäufer oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu
lassen.
§ 9 Vermittlungsgeschäfte
(1) Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so
finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da
unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien
entstehen.
(2) Der Händler wird ausschließlich im Interesse
seines Kunden tätig, er übernimmt keine Belehrungs- und
Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer.
§ 10 Datenschutz
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass
die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es
ist sicher gestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten
Personen zur Kenntnis gelangen.
§ 11 Vertragsschluss
Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind
freibleibend. Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsabschluß
zustande. Im übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegennahme der
bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zustande.
§ 12 Widerrufsrecht
Kommt der Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder
telefonischen Bestellung, einer Bestellung per Email oder Telekopie
zustande, so steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht
besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfalldatum überschritten würde. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder
durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluß
erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Ware
ist an folgende Anschrift zu adressieren:
Pöltl Dämpferbau und Musikalienhandel e.K.
Jexmühle 37
53797 Lohmar
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen
herauszugeben. Kann der Käufer die empfangene Leistung ganz oder
teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgeben, so hat
er insoweit Wertersatz zu leisten. Bei der überlassung von Sachen gilt
dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
Prüfung – wie sie dem Käufer etwa in einem Ladengeschäft möglich
gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen kann der Käufer die
Wertersatzpflicht auch dadurch vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert
beeinträchtigen könnte. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung,
deren Bestellwert insgesamt bis zu EUR 40 beträgt, hat der Käufer die
Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten
entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.
Nicht paketversandfähige Waren (z.B. sperrige Sachen) werden bei dem
Käufer abgeholt.
§ 13 Preise
Die in der Preisliste angegebenen Preise umfassen alle Steuern
und sonstigen Preisbestandteile. Die Preislisten sind solange gültig, bis
sie durch eine neue Preisliste ersetzt werden. Bei einem Paketversand wird
eine Versandkostenpauschale erhoben, deren Höhe sich nach den
üblicherweise anfallenden Kosten richtet.
§ 14 Mängelrügen
(1) Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang
der Ware erhoben werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu
überprüfen.
(2) Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort
bei der Güterabfertigung des Empfangsbahnhofes, der Speditionsfirma oder
der Post eine Tatbestandsaufnahme anzufordern und dem Verkäufer
zuzuleiten. Die von dem Verkäufer verwendeten Verpackungen sind von der
Bahn und der Post anerkannt, so dass im Schadenfall die Erstattung
gewährleistet ist.
(3) Eine Verletzung dieser
Obliegenheitsverpflichtungen kann die Gewährleistungsrechte des Käufers
beeinträchtigen.
§ 15 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei
Fernabsatzverträgen der Wohnsitz des Käufers.
Lohmar, den 01.10.2011
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